Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
��� | Siebter Teil - Allgemeine und Schlu�bestimmungen (Art. 335 - 358) | ��� |
Zus�tzlich zu den Bestimmungen des Artikels 52 des Vertrags �ber die Europ�ische Union �ber den r�umlichen Geltungsbereich der Vertr�ge gelten folgende Bestimmungen:
(1) Die Vertr�ge gelten nach Artikel 349 f�r Guadeloupe, Franz�sisch-Guayana, Martinique, R�union, Saint Barth�lemy, Saint Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(2) F�r die in Anhang II aufgef�hrten �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil festgelegt ist.
Die Vertr�ge finden keine Anwendung auf die �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgef�hrt sind.
(3) Die Vertr�ge finden auf die europ�ischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren ausw�rtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(4) Die Vertr�ge finden entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte �ber die Bedingungen des Beitritts der Republik �sterreich, der Republik Finnland und des K�nigreichs Schweden auf die �landinseln Anwendung.
(5) Abweichend von Artikel 52 des Vertrags �ber die Europ�ische Union und von den Abs�tzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:
a) | Die Vertr�ge finden auf die F�r�er keine Anwendung. | |
b) | Die Vertr�ge finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten K�nigreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls �ber die Hoheitszonen des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland in Zypern, das der Akte �ber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europ�ischen Union beigef�gt ist, nach Ma�gabe jenes Protokolls sicherzustellen. | |
c) | Die Vertr�ge finden auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag �ber den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europ�ischen Atomgemeinschaft f�r diese Inseln vorgesehen ist. |
(6) Der Europ�ische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur �nderung des Status eines in den Abs�tzen 1 und 2 genannten d�nischen, franz�sischen oder niederl�ndischen Landes oder Hoheitsgebiets gegen�ber der Union erlassen. Der Europ�ische Rat beschlie�t einstimmig nach Anh�rung der Kommission.
Rechtsprechung zu Art. 355 AEUV
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Querverweise
Auf Art. 355 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)�
- Verh�ltnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 68
- EU-Vertrag (EU)�
- Schlu�bestimmungen
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