EU-Vertrag

���Titel II - Bestimmungen �ber die demokratischen Grunds�tze (Art. 9 - 12)���
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Art. 11

(1) Die Organe geben den B�rgerinnen und B�rgern und den repr�sentativen Verb�nden in geeigneter Weise die M�glichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union �ffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelm��igen Dialog mit den repr�sentativen Verb�nden und der Zivilgesellschaft.

(3) Um die Koh�renz und die Transparenz des Handelns der Union zu gew�hrleisten, f�hrt die Europ�ische Kommission umfangreiche Anh�rungen der Betroffenen durch.

(4) 1Unionsb�rgerinnen und Unionsb�rger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangeh�rige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, k�nnen die Initiative ergreifen und die Europ�ische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschl�ge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener B�rgerinnen und B�rger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Vertr�ge umzusetzen.

2Die Verfahren und Bedingungen, die f�r eine solche B�rgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union festgelegt.

Rechtsprechung zu Art. 11 EUV

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Querverweise

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