EU-Vertrag

���Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19)���
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Art. 13

(1) 1Die Union verf�gt �ber einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer B�rgerinnen und B�rger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Koh�renz, Effizienz und Kontinuit�t ihrer Politik und ihrer Ma�nahmen sicherzustellen.

2Die Organe der Union sind

- das Europ�ische Parlament,
- der Europ�ische Rat,
- der Rat,
- die Europ�ische Kommission (im Folgenden "Kommission"),
- der Gerichtshof der Europ�ischen Union,
- die Europ�ische Zentralbank,
- der Rechnungshof.

(2) 1Jedes Organ handelt nach Ma�gabe der ihm in den Vertr�gen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Vertr�gen festgelegt sind. 2Die Organe arbeiten loyal zusammen.

(3) Die Bestimmungen �ber die Europ�ische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen �ber die �brigen Organe sind im Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union enthalten.

(4) Das Europ�ische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterst�tzt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

Rechtsprechung zu Art. 13 EUV

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