EU-Vertrag
��� | Titel III - Bestimmungen �ber die Organe (Art. 13 - 19) | ��� |
(1) 1Der Rat wird gemeinsam mit dem Europ�ischen Parlament als Gesetzgeber t�tig und �bt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. 2Zu seinen Aufgaben geh�rt die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Ma�gabe der Vertr�ge.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, f�r die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszu�ben.
(3) Soweit in den Vertr�gen nichts anderes festgelegt ist, beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(4) 1Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55�% der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65�% der Bev�lkerung der Union ausmachen.
2F�r eine Sperrminorit�t sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
3Die �brigen Modalit�ten f�r die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind in Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union festgelegt.
(5) Die �bergangsbestimmungen f�r die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die �bergangsbestimmungen, die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. M�rz 2017 gelten, sind im Protokoll �ber die �bergangsbestimmungen festgelegt.
(6) 1Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Artikel 236 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union angenommen.
2Als Rat "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt er f�r die Koh�renz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. 3In Verbindung mit dem Pr�sidenten des Europ�ischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europ�ischen Rates vor und sorgt f�r das weitere Vorgehen.
4Als Rat "Ausw�rtige Angelegenheiten" gestaltet er das ausw�rtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europ�ischen Rates und sorgt f�r die Koh�renz des Handelns der Union.
(7) Ein Ausschuss der St�ndigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist f�r die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.
(8) 1Der Rat tagt �ffentlich, wenn er �ber Entw�rfe zu Gesetzgebungsakten ber�t und abstimmt. 2Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen �ber die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden T�tigkeiten gewidmet ist.
(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Ausw�rtige Angelegenheiten" wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat unter Bedingungen, die gem�� Artikel 236 des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union festgelegt werden, nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen.
Rechtsprechung zu Art. 16 EUV
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