EU-Vertrag
��� | Titel VI - Schlu�bestimmungen (Art. 47 - 55) | ��� |
(1) 1Die Vertr�ge k�nnen gem�� dem ordentlichen �nderungsverfahren ge�ndert werden. 2Sie k�nnen ebenfalls nach vereinfachten �nderungsverfahren ge�ndert werden.
3Ordentliches �nderungsverfahren
(2) 1Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europ�ische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entw�rfe zur �nderung der Vertr�ge vorlegen. 2Diese Entw�rfe k�nnen unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Vertr�gen �bertragenen Zust�ndigkeiten zum Ziel haben. 3Diese Entw�rfe werden vom Rat dem Europ�ischen Rat �bermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.
(3) 1Beschlie�t der Europ�ische Rat nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Pr�fung der vorgeschlagenen �nderungen, so beruft der Pr�sident des Europ�ischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europ�ischen Parlaments und der Kommission ein. 2Bei institutionellen �nderungen im W�hrungsbereich wird auch die Europ�ische Zentralbank geh�rt. 3Der Konvent pr�ft die �nderungsentw�rfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.
4Der Europ�ische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments beschlie�en, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten �nderungen nicht gerechtfertigt ist. 5In diesem Fall legt der Europ�ische Rat das Mandat f�r eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.
(4) 1Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Pr�sidenten des Rates einberufen, um die an den Vertr�gen vorzunehmenden �nderungen zu vereinbaren.
2Die �nderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Ma�gabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(5) 1Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur �nderung der Vertr�ge vier F�nftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europ�ische Rat mit der Frage.
2Vereinfachte �nderungsverfahren
(6) 1Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europ�ische Parlament oder die Kommission kann dem Europ�ischen Rat Entw�rfe zur �nderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union �ber die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
2Der Europ�ische Rat kann einen Beschluss zur �nderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union erlassen. 3Der Europ�ische Rat beschlie�t einstimmig nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen �nderungen im W�hrungsbereich, der Europ�ischen Zentralbank. 4Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
5Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Vertr�ge �bertragenen Zust�ndigkeiten f�hren.
(7) 1In F�llen, in denen der Rat nach Ma�gabe des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschlie�t, kann der Europ�ische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschlie�en kann. 2Dieser Unterabsatz gilt nicht f�r Beschl�sse mit milit�rischen oder verteidigungspolitischen Bez�gen.
3In F�llen, in denen nach Ma�gabe des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden m�ssen, kann der Europ�ische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden k�nnen.
4Jede vom Europ�ischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten �bermittelt. 5Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der �bermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. 6Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europ�ische Rat den Beschluss erlassen.
7Der Europ�ische Rat erl�sst die Beschl�sse nach den Unterabs�tzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europ�ischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlie�t.
Rechtsprechung zu Art. 48 EUV
45 Entscheidungen zu Art. 48 EUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.10.2022 - 2 BvR 1111/21
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- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Aufhebung eines Schiedsspruches sowie ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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- BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15
Beschl�sse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der ...
- BVerfG, 15.06.2020 - 2 BvR 71/20
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- BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15
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- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
- VG D�sseldorf, 03.03.2022 - 4 K 8487/19
Artenschutzrecht, Artenschutzverordnung, Artenschutz, Papagei, Graupapagei, ...
Querverweise
Auf Art. 48 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV)�
- Allgemeine und Schlu�bestimmungen
- Art. 353