EU-Vertrag

���Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8)���
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Art. 5
(ex-Artikel 5 EGV)

(1) 1F�r die Abgrenzung der Zust�ndigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelerm�chtigung. 2F�r die Aus�bung der Zust�ndigkeiten der Union gelten die Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit.

(2) 1Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelerm�chtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zust�ndigkeiten t�tig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Vertr�gen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele �bertragen haben. 2Alle der Union nicht in den Vertr�gen �bertragenen Zust�ndigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

(3) 1Nach dem Subsidiarit�tsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschlie�liche Zust�ndigkeit fallen, nur t�tig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Ma�nahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden k�nnen, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

2Die Organe der Union wenden das Subsidiarit�tsprinzip nach dem Protokoll �ber die Anwendung der Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit an. 3Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiarit�tsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4) 1Nach dem Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit gehen die Ma�nahmen der Union inhaltlich wie formal nicht �ber das zur Erreichung der Ziele der Vertr�ge erforderliche Ma� hinaus.

2Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit nach dem Protokoll �ber die Anwendung der Grunds�tze der Subsidiarit�t und der Verh�ltnism��igkeit an.

Rechtsprechung zu Art. 5 EUV

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