Grundgesetz

���I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)���
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Art. 16

(1) 1Die deutsche Staatsangeh�rigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangeh�rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung f�r Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grunds�tze gewahrt sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom 29.11.2000 (BGBl. I S. 1633), in Kraft getreten am 02.12.2000.

Vorherige Gesetzesfassungen

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.12.2000Gesetz zur �nderung des Grundgesetzes (Artikel 16)29.11.2000BGBl. I S. 1633

Rechtsprechung zu Art. 16 GG

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