Grundgesetz

���VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)���
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Art. 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespr�sidenten vom Bundestage ohne Aussprache gew�hlt.

(2) 1Gew�hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gew�hlte ist vom Bundespr�sidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gew�hlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der H�lfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler w�hlen.

(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverz�glich ein neuer Wahlgang statt, in dem gew�hlt ist, wer die meisten Stimmen erh�lt. 2Vereinigt der Gew�hlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so mu� der Bundespr�sident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gew�hlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespr�sident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzul�sen.

Rechtsprechung zu Art. 63 GG

31 Entscheidungen zu Art. 63 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 63 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 GG:

    Grundgesetz (GG)�
      III. Der Bundestag
        Art. 39 I 3
    �
      Xa. Verteidigungsfall
    �
      XI. �bergangs- und Schlu�bestimmungen
Was ist das?

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