Jugendschutzgesetz
��� | Abschnitt 6 - Ahndung von Verst��en (�� 27 - 28) | ��� |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen � 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen � 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, �berl�sst, zug�nglich macht, ausstellt, anschl�gt, vorf�hrt, einf�hrt, ank�ndigt oder anpreist, | |
2. | entgegen � 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Tr�germedium herstellt, bezieht, liefert, vorr�tig h�lt oder einf�hrt, | |
3. | entgegen � 15 Abs. 4 die Liste der jugendgef�hrdenden Medien abdruckt oder ver�ffentlicht, | |
4. | entgegen � 15 Abs. 5 bei gesch�ftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder | |
5. | einer vollziehbaren Entscheidung nach � 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. | eine in � 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vors�tzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der k�rperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gef�hrdet oder | |
2. | eine in � 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vors�tzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. |
(3) Wird die Tat in den F�llen
1. | des Absatzes 1 Nr. 1 oder | |
2. | des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 |
fahrl�ssig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagess�tzen.
(4) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverst�ndnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, �berl�sst, zug�nglich macht oder vorf�hrt. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverst�ndnisses, das Anbieten, �berlassen, Zug�nglichmachen oder Vorf�hren ihre Erziehungspflicht gr�blich verletzt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur �nderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Inkrafttreten | �nderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Zweites Gesetz zur �nderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
Rechtsprechung zu � 27 JuSchG
27 Entscheidungen zu � 27 JuSchG in unserer Datenbank:
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Werbung f�r indizierte Schriften
- VG Augsburg, 06.04.2017 - Au 5 S 17.420
Widerruf einer gl�cksspielrechtlichen Erlaubnis
Querverweise
Auf � 27 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)�
- Ahndung von Verst��en
- � 28 (Bu�geldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)�
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer �berwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bed�rfen
- � 33c (Spielger�te mit Gewinnm�glichkeit)
- Gewerbezentralregister
- � 150a (Auskunft an Beh�rden oder �ffentliche Auftraggeber)