Jugendschutzgesetz

���Abschnitt 6 - Ahndung von Verst��en (�� 27 - 28)���
Gliederung
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� 27
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen � 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder entgegen � 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium anbietet, �berl�sst, zug�nglich macht, ausstellt, anschl�gt, vorf�hrt, einf�hrt, ank�ndigt oder anpreist,
2. entgegen � 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Tr�germedium herstellt, bezieht, liefert, vorr�tig h�lt oder einf�hrt,
3. entgegen � 15 Abs. 4 die Liste der jugendgef�hrdenden Medien abdruckt oder ver�ffentlicht,
4. entgegen � 15 Abs. 5 bei gesch�ftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach � 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1. eine in � 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vors�tzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der k�rperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gef�hrdet oder
2. eine in � 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vors�tzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den F�llen

1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5

fahrl�ssig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagess�tzen.

(4) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person oder eine Person, die im Einverst�ndnis mit einer personensorgeberechtigten Person handelt, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, �berl�sst, zug�nglich macht oder vorf�hrt. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverst�ndnisses, das Anbieten, �berlassen, Zug�nglichmachen oder Vorf�hren ihre Erziehungspflicht gr�blich verletzt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur �nderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 (BGBl. I S. 742), in Kraft getreten am 01.05.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Zweites Gesetz zur �nderung des Jugendschutzgesetzes09.04.2021BGBl. I S. 742

Rechtsprechung zu � 27 JuSchG

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Querverweise

Auf � 27 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO)�
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer �berwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bed�rfen
            � 33c (Spielger�te mit Gewinnm�glichkeit)
    �
      Gewerbezentralregister
        � 150a (Auskunft an Beh�rden oder �ffentliche Auftraggeber)
Was ist das?

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