Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)���
���Titel III - Zusammenarbeit mit Drittl�ndern und humanit�re Hilfe (Art. 208 - 214)���
���Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 208
(ex-Artikel 177 EGV)

(1) Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grunds�tze und Ziele des ausw�rtigen Handelns der Union durchgef�hrt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erg�nzen und verst�rken sich gegenseitig.

Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bek�mpfung und auf l�ngere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchf�hrung politischer Ma�nahmen, die sich auf die Entwicklungsl�nder auswirken k�nnen, tr�gt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zust�ndiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und ber�cksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.

Rechtsprechung zu Art. 208 AEUV

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