Verfassung

���Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)���
���I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)���
Gliederung
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Art. 3

(1) 1Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3Hierbei ist die christliche �berlieferung zu wahren.

(2) 1Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und V�lkerverst�ndigung.

Rechtsprechung zu Art. 3 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 Verf:

    Grundgesetz (GG)�
      XI. �bergangs- und Schlu�bestimmungen
        Art. 140 (Art. 139 WRV)
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