Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

���F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)���
���Titel II - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 - 207)���
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Art. 207
(ex-Artikel 133 EGV)

(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grunds�tzen gestaltet; dies gilt insbesondere f�r die �nderung von Zolls�tzen, f�r den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und f�r die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausl�ndischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsma�nahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzma�nahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grunds�tze und Ziele des ausw�rtigen Handelns der Union gestaltet.

(2) Das Europ�ische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Ma�nahmen, mit denen der Rahmen f�r die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

(3) Sind mit einem oder mehreren Drittl�ndern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schlie�en, so findet Artikel 218 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erm�chtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben daf�r Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.

Die Kommission f�hrt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterst�tzung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Ma�gabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europ�ischen Parlament regelm��ig Bericht �ber den Stand der Verhandlungen.

(4) �ber die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschlie�t der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

�ber die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens �ber den Dienstleistungsverkehr, �ber Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder �ber ausl�ndische Direktinvestitionen beschlie�t der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enth�lt, bei denen f�r die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.

Der Rat beschlie�t ebenfalls einstimmig �ber die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:

a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeintr�chtigen k�nnten;
b) Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft st�ren und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten f�r ihre Erbringung beintr�chtigen k�nnten.

(5) F�r die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der Dritte Teil Titel VI sowie Artikel 218.

(6) Die Aus�bung der durch diesen Artikel �bertragenen Zust�ndigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zust�ndigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und f�hrt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Vertr�gen ausgeschlossen wird.

Rechtsprechung zu Art. 207 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 207 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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