Gerichtsverfassungsgesetz
��� | 15. Titel - Gerichtssprache (�� 184 - 191a) | ��� |
(1) 1Die Landesregierungen werden erm�chtigt, jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verfahren, die ausgew�hlte Sachgebiete der in � 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen, vollst�ndig in englischer Sprache gef�hrt werden
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k�nnen die Landesregierungen den Commercial Chambers auch f�r den Bezirk mehrerer Landgerichte im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit auch in deutscher Sprache zu f�hrende Streitigkeiten �bertragen, die ausgew�hlte Sachgebiete der in � 119b Absatz 1 Satz 1 genannten Streitigkeiten betreffen. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Bestimmung zu den Commercial Chambers auf Zivilkammern oder auf Kammern f�r Handelssachen beschr�nkt werden. 4Werden Zivilkammern als Commercial Chambers bestimmt, findet � 98 keine Anwendung.
(2) 1Die Landesregierungen k�nnen die in Absatz 1 genannte Erm�chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen �bertragen. 2Mehrere L�nder k�nnen die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Commercial Chambers �ber L�ndergrenzen hinaus vereinbaren.
(3) 1Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 als Gerichtssprache die englische Sprache bestimmt und haben die Parteien diese ausdr�cklich oder stillschweigend vereinbart oder l�sst sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung r�gelos in dieser Sprache darauf ein, so ist das gesamte Verfahren abweichend von � 184 mit folgenden Ma�gaben in englischer Sprache zu f�hren:
1. | ein Dolmetscher oder �bersetzer kann in jedem Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist; | |
2. | � 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist auf englischsprachige Urkunden nicht anzuwenden; | |
3. | f�r deutschsprachige Urkunden gilt � 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung mit der Ma�gabe, dass das Gericht auf Antrag die Beibringung einer �bersetzung in die englische Sprache von der die Urkunde einf�hrenden Partei anordnen kann. |
2Ist die Gerichtssprache Deutsch oder nach Satz 1 Englisch, so bleibt es den Parteien unbenommen, vor den in Absatz 1 Satz 1 genannten Spruchk�rpern auch in der jeweils anderen Sprache vorzutragen, sofern sie dies ausdr�cklich oder stillschweigend vereinbart haben oder keine der Parteien unverz�glich widerspricht.
(4) 1Wird ein Dritter in ein Verfahren, das nach Absatz 3 vollst�ndig in englischer Sprache zu f�hren ist, als Nebenintervenient oder im Wege der Streitverk�ndung einbezogen oder soll das Urteil Rechtskraft f�r und gegen einen Dritten entfalten, so ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen. 2� 185 dieses Gesetzes und � 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
(5) Wird ein zun�chst in englischer Sprache gef�hrtes Verfahren in deutscher Sprache fortgef�hrt, so wird das Verfahren auch in dem sich anschlie�enden Instanzenzug in deutscher Sprache gef�hrt.
Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz zur St�rkung des Justizstandortes Deutschland durch Einf�hrung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-St�rkungsgesetz) vom 07.10.2024
Inkrafttreten | �nderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2025 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur St�rkung des Justizstandortes Deutschland durch Einf�hrung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-St�rkungsgesetz) | 07.10.2024 |
Querverweise
Auf � 184a GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)�
- Gerichtssprache
- � 184b
- Zivilprozessordnung (ZPO)�
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Vers�umnisurteil
- � 331 (Vers�umnisurteil gegen den Beklagten)
- Weitere besondere Verfahren
- Englischsprachige Verfahren
- � 606 (Klageschrift)