Gerichtsverfassungsgesetz

���15. Titel - Gerichtssprache (�� 184 - 191a)���
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� 185

(1) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht m�chtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 2Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht gef�hrt; jedoch sollen Aussagen und Erkl�rungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit R�cksicht auf die Wichtigkeit der Sache f�r erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. 3In den dazu geeigneten F�llen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende �bersetzung beigef�gt werden.

(1a) 1Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Ton�bertragung an der Verhandlung, Anh�rung oder Vernehmung teilnimmt. 2Der Vorsitzende kann zus�tzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufh�lt wie die Person, die der deutschen Sprache nicht m�chtig ist.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen s�mtlich der fremden Sprache m�chtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erkl�ren, m�chtig ist.

(4) 1Personen, die f�r Presse, H�rfunk, Fernsehen oder f�r andere Medien berichten und der deutschen Sprache nicht m�chtig sind, d�rfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen. 2Das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen. 3� 176 Absatz 1 bleibt unber�hrt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
�nderung
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�nderung
Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255
19.07.2024
�nderung
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�nderung
Gesetz zur F�rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten15.07.2024BGBl. I Nr. 237
01.11.2013
�nderung
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�nderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935
01.09.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu � 185 GVG

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Querverweise

Auf � 185 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)�
      Allgemeine Vorschriften
        � 9 (Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei �berlangen Gerichtsverfahren)
    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der �ffentlichen Klage
          � 161a (Vernehmung von Zeugen und Sachverst�ndigen durch die Staatsanwaltschaft)
          � 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
    �
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          � 406i (Unterrichtung des Verletzten �ber seine Befugnisse im Strafverfahren)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)�
      Verfahren und Rechtsschutz bei �berlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          � 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
    Ausf�hrungsgesetz GVG (AGGVG)�
      Ausf�hrung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Geb�rdensprachdolmetscher und Urkunden�bersetzer
          � 14 (Gerichtsdolmetscher)
    �
      �bergangs- und Schlu�bestimmungen
        � 46 (�bergangsregelungen f�r Geb�rdensprachdolmetscher und Urkunden�bersetzer; Verweise; Widerruf)

Redaktionelle Querverweise zu � 185 GVG:

    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          � 259 I (Dolmetscher)
    �
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          � 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder �bersetzers f�r den Angeschuldigten)
Was ist das?

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