Strafgesetzbuch

���Allgemeiner Teil (�� 1 - 79b)���
���4. Abschnitt - Strafantrag, Erm�chtigung, Strafverlangen (�� 77 - 77e)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
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� 77d
Zur�cknahme des Antrags

(1) 1Der Antrag kann zur�ckgenommen werden. 2Die Zur�cknahme kann bis zum rechtskr�ftigen Abschlu� des Strafverfahrens erkl�rt werden. 3Ein zur�ckgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

(2) 1Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so k�nnen der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des � 77 Abs. 2 den Antrag zur�cknehmen. 2Mehrere Angeh�rige des gleichen Ranges k�nnen das Recht nur gemeinsam aus�ben. 3Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zur�cknehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266

Rechtsprechung zu � 77d StGB

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Querverweise

Auf � 77d StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB)�
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Erm�chtigung, Strafverlangen
          � 77e (Erm�chtigung und Strafverlangen)

Redaktionelle Querverweise zu � 77d StGB:

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