Strafproze�ordnung

���1. Buch - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 150)���
���8. Abschnitt - Ermittlungsma�nahmen (�� 94 - 111q)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafproze�ordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafproze�ordnung
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��

� 111c
Vollziehung der Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. 2Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) 1Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Verm�gensrechtes, das nicht den Vorschriften �ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm�gen unterliegt, wird durch Pf�ndung vollzogen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung �ber die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm�gensrechte sind insoweit sinngem�� anzuwenden. 3Die Aufforderung zur Abgabe der in � 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erkl�rungen ist in den Pf�ndungsbeschluss aufzunehmen.

(3) 1Die Beschlagnahme eines Grundst�cks oder eines Rechts, das den Vorschriften �ber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Verm�gen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. 2Die Vorschriften des Gesetzes �ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung �ber den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) 1Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register f�r Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. 3Zu diesem Zweck k�nnen eintragungsf�hige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Verm�gensabsch�pfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Verm�gensabsch�pfung13.04.2017BGBl. I S. 872
� 94Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenst�nden zu Beweiszwecken � 95Herausgabepflicht � 95aZur�ckstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot � 96Amtlich verwahrte Schriftst�cke � 97Beschlagnahmeverbot � 98Verfahren bei der Beschlagnahme � 98aRasterfahndung � 98bVerfahren bei der Rasterfahndung � 98cMaschineller Abgleich mit vorhandenen Daten � 99Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen � 100Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen � 100aTelekommunikations-
�berwachung
� 100bOnline-Durchsuchung � 100cAkustische Wohnraum�berwachung � 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte
� 100eVerfahren bei Ma�nahmen nach den �� 100a bis 100c � 100fAkustische �berwachung au�erhalb von Wohnraum � 100gErhebung von Verkehrsdaten � 100hWeitere Ma�nahmen au�erhalb von Wohnraum � 100iTechnische Ermittlungsma�nahmen bei Mobilfunkendger�ten � 100jBestandsdaten-
auskunft
� 100kErhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten � 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Ma�nahmen � 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten
� 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten � 102Durchsuchung bei Beschuldigten � 103Durchsuchung bei anderen Personen � 104Durchsuchung von R�umen zur Nachtzeit � 105Verfahren bei der Durchsuchung � 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts � 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis
� 108Beschlagnahme anderer Gegenst�nde � 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenst�nde � 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien � 110aVerdeckter Ermittler � 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers � 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers � 110dBesonderes Verfahren bei Eins�tzen zur Ermittlung von Straftaten nach den �� 176e und 184b des Strafgesetzbuches � 110e(weggefallen) � 111Errichtung von Kontrollstellen an �ffentlich zug�nglichen Orten � 111aVorl�ufige Entziehung der Fahrerlaubnis � 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung � 111cVollziehung der Beschlagnahme � 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; R�ckgabe beweglicher Sachen � 111eVerm�gensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung � 111fVollziehung des Verm�gensarrestes � 111gAufhebung der Vollziehung des Verm�gensarrestes � 111hWirkung der Vollziehung des Verm�gensarrestes � 111iInsolvenzverfahren � 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Verm�gensarrestes � 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Verm�gensarrestes � 111lMitteilungen � 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepf�ndeter Gegenst�nde � 111nHerausgabe beweglicher Sachen � 111oVerfahren bei der Herausgabe � 111pNotver�u�erung � 111qBeschlagnahme von Verk�rperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
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Rechtsprechung zu � 111c StPO

231 Entscheidungen zu � 111c StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 111c StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsma�nahmen
          � 111d (Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; R�ckgabe beweglicher Sachen)
          � 111f (Vollziehung des Verm�gensarrestes)
          � 111k (Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Verm�gensarrestes)
          � 111m (Verwaltung beschlagnahmter oder gepf�ndeter Gegenst�nde)
          � 111n (Herausgabe beweglicher Sachen)
          � 111p (Notver�u�erung)
    �
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          � 459g (Vollstreckung von Nebenfolgen)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)�
      Dem Rechtspfleger �bertragene Gesch�fte in anderen Bereichen
        � 31 (Gesch�fte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bu�geldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bu�geldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln)

Redaktionelle Querverweise zu � 111c StPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO)�
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm�gen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Verm�gensrechte
              �� 828 ff. (Zust�ndigkeit des Vollstreckungsgerichts) (zu � 111c III 2)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)�
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundst�cken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          I. Anordnung der Versteigerung
Was ist das?

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