Strafproze�ordnung

���1. Buch - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 150)���
���2. Abschnitt - Gerichtsstand (�� 7 - 21)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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� 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat au�erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (� 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem f�r die Stadt Kempten zust�ndigen Gericht begr�ndet.

Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz f�r einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 89), in Kraft getreten am 01.04.2013 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2013
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz f�r einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr21.01.2013BGBl. I S. 89

Rechtsprechung zu � 11a StPO

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