Strafproze�ordnung
��� | 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (�� 374 - 406l) | ��� |
��� | 3. Abschnitt - Nebenklage (�� 395 - 402) | ��� |
(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkl�ger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich
1. | bei den Nebenkl�gern um mehrere Angeh�rige desselben durch eine rechtswidrige Tat Get�teten (� 395 Absatz 2 Nummer 1) handelt oder | |
2. | um mehrere Nebenkl�ger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des � 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, zus�tzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu ber�cksichtigen. |
(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenkl�gern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu �u�ern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach � 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen h�tten.
(4) 1Die in � 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkl�ger werden in den F�llen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausge�bt, sofern es sich um Nebenkl�ger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die �ffentliche Klage nur aufgrund des � 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begr�ndet ist. 2Das Gericht kann dem Nebenkl�ger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erkl�rungen nach � 258 Absatz 1 in Verbindung mit � 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszu�ben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts vom 30.07.2024
Inkrafttreten | �nderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.08.2024 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts | 30.07.2024 | |
13.12.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 |
Rechtsprechung zu � 397b StPO
9 Entscheidungen zu � 397b StPO in unserer Datenbank:
- KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz pers�nlicher Differenzen der ...
- OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
Zul�ssigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21
Voraussetzungen f�r eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- OLG Stuttgart, 23.01.2024 - 1 Ws 7/24
Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters
- BGH, 27.06.2024 - 5 StR 326/23
Aufhebung der Bestellung eines Nebenkl�gervertreters wegen Erkrankung
- OLG Schleswig, 24.03.2021 - 1 Ws 44/21
- BGH, 30.07.2024 - 5 StR 236/24
Zulassung des Vaters der Get�teten als Nebenkl�ger
- BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
T�tungsmotiv der Blutrache als niedriger Beweggrund
- LG Heilbronn, 22.04.2024 - 2 KLs 35 Js 5260/23
Mordverurteilung bei illegalem Autorennen
Querverweise
Auf � 397b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafproze�ordnung (StPO)�
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- � 406h (Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten)
- Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz (RVG)�
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- � 53a (Verg�tungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)�
- Jugendliche
- 2. Hauptst�ck - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschlu� von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- � 80 (Privatklage und Nebenklage)