Strafproze�ordnung

���5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (�� 374 - 406l)���
���3. Abschnitt - Nebenklage (�� 395 - 402)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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� 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkl�ger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich

1. bei den Nebenkl�gern um mehrere Angeh�rige desselben durch eine rechtswidrige Tat Get�teten (� 395 Absatz 2 Nummer 1) handelt oder
2. um mehrere Nebenkl�ger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des � 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, zus�tzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu ber�cksichtigen.

(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenkl�gern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu �u�ern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.

(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach � 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen h�tten.

(4) 1Die in � 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkl�ger werden in den F�llen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausge�bt, sofern es sich um Nebenkl�ger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die �ffentliche Klage nur aufgrund des � 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begr�ndet ist. 2Das Gericht kann dem Nebenkl�ger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erkl�rungen nach � 258 Absatz 1 in Verbindung mit � 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszu�ben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts vom 30.07.2024 (BGBl. I Nr. 255), in Kraft getreten am 03.08.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.08.2024
�nderung
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�nderung
Gesetz zur Fortentwicklung des V�lkerstrafrechts30.07.2024BGBl. I Nr. 255
13.12.2019
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens10.12.2019BGBl. I S. 2121

Rechtsprechung zu � 397b StPO

9 Entscheidungen zu � 397b StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 397b StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          � 406h (Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)�
      Jugendliche
        2. Hauptst�ck - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschlu� von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              � 80 (Privatklage und Nebenklage)
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