Zivilprozessordnung

���Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 252)���
���Abschnitt 3 - Verfahren (�� 128 - 252)���
���Titel 1 - M�ndliche Verhandlung (�� 128 - 165)���
Gliederung
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��

� 160
Inhalt des Protokolls

(1) Das Protokoll enth�lt

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des � 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des � 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Ton�bertragung teilnimmt;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollm�chtigten, Beist�nde, Zeugen und Sachverst�ndigen sowie im Fall der �� 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Ton�bertragung teilnimmt, und im Fall des � 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverst�ndigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;
5. die Angabe, dass �ffentlich verhandelt oder die �ffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorg�nge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Antr�ge;
3. Gest�ndnis und Erkl�rung �ber einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erkl�rungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverst�ndigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der fr�heren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschl�sse und Verf�gungen) des Gerichts;
7. die Verk�ndung der Entscheidungen;
8. die Zur�cknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der G�teverhandlung.

(4) 1Die Beteiligten k�nnen beantragen, dass bestimmte Vorg�nge oder �u�erungen in das Protokoll aufgenommen werden. 2Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der �u�erung nicht ankommt. 3Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigef�gt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur F�rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237), in Kraft getreten am 19.07.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.07.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur F�rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten15.07.2024BGBl. I Nr. 237
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887
� 128Grundsatz der M�ndlichkeit; schriftliches Verfahren � 128aVideoverhandlung � 129Vorbereitende Schrifts�tze � 129aAntr�ge und Erkl�rungen zu Protokoll � 130Inhalt der Schrifts�tze � 130aElektronisches Dokument; Verordnungs-
erm�chtigung
� 130bGerichtliches elektronisches Dokument � 130cFormulare; Verordnungs-
erm�chtigung
� 130dNutzungspflicht f�r Rechtsanw�lte und Beh�rden � 130eFormfiktion � 131Beif�gung von Urkunden � 132Fristen f�r Schrifts�tze � 133Abschriften � 134Einsicht von Urkunden � 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanw�lten � 136Prozessleitung durch Vorsitzenden � 137Gang der m�ndlichen Verhandlung � 138Erkl�rungspflicht �ber Tatsachen; Wahrheitspflicht � 139Materielle Prozessleitung � 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen � 141Anordnung des pers�nlichen Erscheinens � 142Anordnung der Urkundenvorlegung � 143Anordnung der Akten�bermittlung � 144Augenschein; Sachverst�ndige � 145Prozesstrennung � 146Beschr�nkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel � 147Prozessverbindung � 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit � 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat � 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung � 151(weggefallen) � 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag � 153Aussetzung bei Vaterschafts-
anfechtungsklage
� 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit � 155Aufhebung der Aussetzung bei Verz�gerung � 156Wiederer�ffnung der Verhandlung � 157Untervertretung in der Verhandlung � 158Entfernung infolge Prozessleitungs-
anordnung
� 159Protokollaufnahme � 160Inhalt des Protokolls � 160aVorl�ufige Protokoll-
aufzeichnung
� 161Entbehrliche Feststellungen � 162Genehmigung des Protokolls � 163Unterschreiben des Protokolls � 164Protokoll-
berichtigung
� 165Beweiskraft des Protokolls
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Rechtsprechung zu � 160 ZPO

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Querverweise

Auf � 160 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO)�
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          M�ndliche Verhandlung
            � 160a (Vorl�ufige Protokollaufzeichnung)
            � 161 (Entbehrliche Feststellungen)
            � 162 (Genehmigung des Protokolls)
            � 164 (Protokollberichtigung)
    Markengesetz (MarkenG)�
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          � 77 (Niederschrift)

Redaktionelle Querverweise zu � 160 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO)�
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            � 98 (Vergleichskosten) (zu � 160 III Nr. 1)
        Verfahren
          M�ndliche Verhandlung
            � 137 (Gang der m�ndlichen Verhandlung) (zu � 160 III Nr. 2)
    �
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            � 269 (Klager�cknahme) (zu � 160 III Nr. 8)
            � 278 II (G�tliche Streitbeilegung, G�teverhandlung, Vergleich) (zu � 160 III Nr. 10)
            � 288 (Gerichtliches Gest�ndnis) (zu � 160 III Nr. 3)
          Urteil
            � 306 (Verzicht) (zu � 160 III Nr. 1)
            � 307 (Anerkenntnis) (zu � 160 III Nr. 1)
            � 314 S. 2 (Beweiskraft des Tatbestandes) (zu � 160 III)
          Beweis durch Augenschein
            �� 371 ff. (Beweis durch Augenschein) (zu � 160 III Nr. 5)
          Zeugenbeweis
            � 396 (Vernehmung zur Sache) (zu � 160 III Nr. 4)
            � 398 (Wiederholte und nachtr�gliche Vernehmung) (zu � 160 III Nr. 4)
          Beweis durch Parteivernehmung
            � 446 (Weigerung des Gegners) (zu � 160 III Nr. 3)
            � 447 (Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag) (zu � 160 III Nr. 3)
          Selbst�ndiges Beweisverfahren
            � 492 III (Beweisaufnahme) (zu � 160 III Nr. 1)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          � 510a (Inhalt des Protokolls) (zu � 160 III)
    �
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          � 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu � 160 III Nr. 1)
    Gerichtskostengesetz (GKG)�
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          � 45 IV (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu � 160 III Nr. 1)
Was ist das?

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