Strafproze�ordnung

���2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (�� 151 - 295)���
���1. Abschnitt - �ffentliche Klage (�� 151 - 157)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafproze�ordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafproze�ordnung
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��

� 152
Anklagebeh�rde; Legalit�tsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der �ffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tats�chliche Anhaltspunkte vorliegen.

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Rechtsprechung zu � 152 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu � 152 StPO:

    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der �ffentlichen Klage
          � 160 (Pflicht zur Sachverhaltsaufkl�rung) (zu � 152 II)
    �
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          � 376 (Anklageerhebung bei Privatklagedelikten) (zu � 152 II)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)�
      Bu�geldverfahren
        Zust�ndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          � 40 (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
        Vorverfahren
          IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
            � 64 (Erstreckung der �ffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
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