Strafproze�ordnung
��� | 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 150) | ��� |
��� | 6. Abschnitt - Zeugen (�� 48 - 71) | ��� |
(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge �ber Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollst�ndige Anschrift befragt wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird au�er bei Zweifeln �ber die Identit�t des Zeugen nicht die vollst�ndige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. 3Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollst�ndigen Anschrift den Dienstort angeben.
(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollst�ndigen Anschrift seinen Gesch�fts- oder Dienstort oder eine andere ladungsf�hige Anschrift anzugeben, wenn ein begr�ndeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollst�ndigen Anschrift Rechtsg�ter des Zeugen oder einer anderen Person gef�hrdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.
(3) 1Besteht ein begr�ndeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identit�t oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef�hrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur �ber eine fr�here Identit�t zu machen. 2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur �ber eine fr�here Identit�t zu machen, darf er sein Gesicht entgegen � 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verh�llen.
(4) 1Liegen Anhaltspunkte daf�r vor, dass die Voraussetzungen der Abs�tze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsf�higen Anschrift unterst�tzt werden. 3Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollst�ndigen Anschrift oder der Identit�t des Zeugen gew�hrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gef�hrdung entf�llt. 5Wurde dem Zeugen eine Beschr�nkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebeh�rde eine Auskunftssperre nach � 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt.
(5) 1Die Abs�tze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Ausk�nften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gef�hrdung im Sinne der Abs�tze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur �nderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | �nderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur �nderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
13.12.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 | |
01.10.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur St�rkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
recht der Angeh�rigen des Beschuldigten � 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
tr�ger � 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen � 54Aussagegenehmigung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes � 55Auskunfts-
verweigerungsrecht � 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes � 57Belehrung � 58Vernehmung; Gegen�berstellung � 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton � 58bVernehmung im Wege der Bild- und Ton�bertragung � 59Vereidigung � 60Vereidigungsverbote � 61Recht zur Eidesverweigerung � 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren � 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter � 64Eidesformel � 65Eidesgleiche Bekr�ftigung der Wahrheit von Aussagen � 66Eidesleistung bei H�r- oder Sprachbehinderung � 66a(weggefallen) � 66b(weggefallen) � 66c(weggefallen) � 66d(weggefallen) � 66e(weggefallen) � 67Berufung auf einen fr�heren Eid � 68Vernehmung zur Person; Beschr�nkung von Angaben, Zeugenschutz � 68aBeschr�nkung des Fragerechts aus Gr�nden des Pers�nlichkeits-
schutzes � 68bZeugenbeistand � 69Vernehmung zur Sache � 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung � 71Zeugenentsch�digung
Rechtsprechung zu � 68 StPO
96 Entscheidungen zu � 68 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.02.2002 - 2 Ws 32/02
Zeuge; Ordnungsmittel; Personalien; Identit�t; Zeugnisverweigerung; Geldbu�e
- BGH, 26.10.2011 - 5 StR 292/11
Inbegriff der Hauptverhandlung (Allgemeinkundigkeit; Gerichtkundigkeit; Beruhen); ...
- KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22
Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten
- OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
Gerichtsverfassungsrecht: Verh�ngung von Ordnungsgeld wegen Ungeb�hr vor Gericht
- BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83
Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur ...
- BGH, 15.12.2005 - 3 StR 281/04
Auskunftsverweigerungsrecht (fr�here Straftaten; Verpflichtungserkl�rung); ...
- VG Darmstadt, 14.11.1994 - 5 E 1538/94
Er�ffnung des Verwaltungsrechtsweges f�r die Geltendmachung eines Anspruchs auf ...
- OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87
Ausgestaltung der Verpflichtung eines bei der Bek�mpfung des Terrorismus ...
- BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02
Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der ...
- BGH, 30.11.2017 - AK 61/17
Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ...
Querverweise
Auf � 68 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)�
- � 10 (Zeugenschutz in justizf�rmigen Verfahren)
- Ausf�hrungsgesetz VwGO (AGVwGO)�
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- � 19 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu � 68 StPO:
- Strafproze�ordnung (StPO)�
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der �ffentlichen Klage
- � 168e (Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten) (zu � 68 III)
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)�
- �� 1 ff. (Anwendungsbereich)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)�
- �ffentlichkeit und Sitzungspolizei
- � 172 Nr. 1a