Gerichtsverfassungsgesetz

���14. Titel - �ffentlichkeit und Sitzungspolizei (�� 169 - 183)���
Gliederung
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� 176

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) 1An der Verhandlung beteiligte Personen d�rfen ihr Gesicht w�hrend der Sitzung weder ganz noch teilweise verh�llen. 2Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identit�tsfeststellung noch zur Beweisw�rdigung notwendig ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft getreten am 13.12.2019 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2019
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens10.12.2019BGBl. I S. 2121

Rechtsprechung zu � 176 GVG

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Querverweise

Auf � 176 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)�
      Verfahren und Rechtsschutz bei �berlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          � 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Redaktionelle Querverweise zu � 176 GVG:

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