Grundgesetz

���I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)���
Gliederung
Zitiervorschl�ge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GG
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧��� gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausf�hrliche Beschreibung

Schriftg��e im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

��

Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat�rliche Recht der Eltern und die zuv�rderst ihnen obliegende Pflicht. 2�ber ihre Bet�tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d�rfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr�nden zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die F�rsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f�r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Rechtsprechung zu Art. 6 GG

26.253 Entscheidungen zu Art. 6 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 26.253 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 6 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)�
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus famili�ren Gr�nden
          � 27 (Grundsatz des Familiennachzugs)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 GG:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)�
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            � 1666a (Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit; Vorrang �ffentlicher Hilfen) (zu Art. 6 III)
    Verfassung (Verf)�
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        III. Erziehung und Unterricht
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

�

Sie k�nnen ausw�hlen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette �bersicht