Europ�ische Menschenrechtskonvention

���Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)���
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Art. 6
Recht auf ein faires Verfahren

(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, da� �ber Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr�che und Verpflichtungen oder �ber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh�ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, �ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil mu� �ffentlich verk�ndet werden; Presse und �ffentlichkeit k�nnen jedoch w�hrend des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der �ffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Proze�parteien es verlangen oder - soweit das Gericht es f�r unbedingt erforderlich h�lt - wenn unter besonderen Umst�nden eine �ffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeintr�chtigen w�rde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb m�glichst kurzer Frist in einer ihr verst�ndlichen Sprache in allen Einzelheiten �ber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f�r Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterst�tzung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Rechtsprechung zu Art. 6 MRK

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG)�
      Jugendliche
        2. Hauptst�ck - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              � 48 (Nicht�ffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
    Strafproze�ordnung (StPO)�
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          � 137 (Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers) (zu Art. 6 III c))
          � 140 (Notwendige Verteidigung) (zu Art. 6 III c)
    �
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          � 240 II (Fragerecht) (zu Art. 6 III d)
          � 247 (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen) (zu Art. 6 III d)
          � 259 (Dolmetscher) (zu Art. 6 III e)
    �
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          � 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder �bersetzers f�r den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))
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