Strafproze�ordnung
��� | 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (�� 151 - 295) | ��� |
��� | 2. Abschnitt - Vorbereitung der �ffentlichen Klage (�� 158 - 177) | ��� |
(1) 1Zeugen und Sachverst�ndige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches �ber Zeugen und Sachverst�ndige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverst�ndigen steht die Befugnis zu den in den �� 51, 70 und 77 vorgesehenen Ma�regeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach � 162 zust�ndigen Gericht vorbehalten.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach � 162 zust�ndige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des � 68b getroffen hat. 3Die �� 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den S�tzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst�ndigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) � 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | �nderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur St�rkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
01.10.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab) �nderung | Gesetz zur St�rkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
aufkl�rung � 160aMa�nahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
tr�gern � 160bEr�rterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten � 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft � 161aVernehmung von Zeugen und Sachverst�ndigen durch die Staatsanwaltschaft � 162Ermittlungsrichter � 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren � 163aVernehmung des Beschuldigten � 163bMa�nahmen zur Identit�ts-
feststellung � 163cFreiheitsentziehung zur Identit�ts-
feststellung � 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen � 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen � 163fL�ngerfristige Observation � 163gAutomatische Kennzeichenerfassung � 164Festnahme von St�rern � 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug � 166Beweisantr�ge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen � 167Weitere Verf�gung der Staatsanwaltschaft � 168Protokoll �ber richterliche Untersuchungs-
handlungen � 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen � 168bProtokoll �ber ermittlungs-
beh�rdliche Untersuchungs-
handlungen � 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen � 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins � 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten � 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes � 169aVermerk �ber den Abschluss der Ermittlungen � 170Entscheidung �ber eine Anklageerhebung � 171Einstellungsbescheid � 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren � 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung � 174Verwerfung des Antrags � 175Anordnung der Anklageerhebung � 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller � 177Kosten
Rechtsprechung zu � 161a StPO
251 Entscheidungen zu � 161a StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.01.2025 - 204 VAs 418/24
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ...
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 - 2 WF 33/25
Erg�nzungspflegschaft; Zeugnisverweigerungsrecht; ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20
Durchsetzung der Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durch die ...
- BayObLG, 23.07.2024 - 204 VAs 102/24
Materielle Rechtskraft, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Verfahrenshindernis, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG M�nchen, 22.09.2023 - 6 St 3/23
Rechtsbehelf gegen die vollzogene Anordnung einer L�schung von Daten nach ...
- OLG M�nchen, 22.09.2023 - 6 St 3/23
- BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16
Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei ...
- OVG Th�ringen, 29.04.2024 - 8 DO 415/23
Vorl�ufige Dienstenthebung eines Oberb�rgermeisters
- BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 6.21
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Bundesjustizministerium in einem ...
- SG M�nchen, 16.03.2022 - S 38 KA 300/19
Plausibilit�tspr�fung bei Versto� der Grundpflicht zur pers�nlichen ...
- BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in ...
Querverweise
Auf � 161a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)�
- � 4 (Verwendung personenbezogener Daten)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)�
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 4. - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
- � 44a (Versagung der Auskunft)