Strafproze�ordnung

���2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (�� 151 - 295)���
���2. Abschnitt - Vorbereitung der �ffentlichen Klage (�� 158 - 177)���
Gliederung
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��

� 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) 1Die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh�ten. 2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Beh�rden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1Die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes �bersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die �bersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1. �ber die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. �ber eine Gestattung nach � 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur �ber eine fr�here Identit�t zu machen,
3. �ber die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach � 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen �ber die Verh�ngung der in den �� 51 und 70 vorgesehenen Ma�regeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach � 162 zust�ndigen Gericht vorbehalten.

2Im �brigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) 1Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach � 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach � 162 zust�ndige Gericht beantragt werden. 2Die �� 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 3Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) 1F�r die Belehrung des Sachverst�ndigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten � 52 Absatz 3 und � 55 Absatz 2 entsprechend. 2In den F�llen des � 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt � 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngem��.

(7) � 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am 24.08.2017 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

�nderungs�bersicht
Inkrafttreten�nderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.08.2017
�nderung
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�nderung
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens17.08.2017BGBl. I S. 3202
31.12.2015
�nderung
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�nderung
Gesetz zur St�rkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2525
01.11.2013
�nderung
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�nderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935
01.10.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse �ber buzer.de (�ffnet in neuem Tab)
�nderung
Gesetz zur St�rkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
01.11.2000Gesetz zur �nderung und Erg�nzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrens�nderungsgesetz 1999 (StV�G 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253
� 158Strafanzeige; Strafantrag � 159Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnat�rlichen Tod � 160Pflicht zur Sachverhalts-
aufkl�rung
� 160aMa�nahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
tr�gern
� 160bEr�rterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten
� 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft � 161aVernehmung von Zeugen und Sachverst�ndigen durch die Staatsanwaltschaft � 162Ermittlungsrichter � 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren � 163aVernehmung des Beschuldigten � 163bMa�nahmen zur Identit�ts-
feststellung
� 163cFreiheitsentziehung zur Identit�ts-
feststellung
� 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen � 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen � 163fL�ngerfristige Observation � 163gAutomatische Kennzeichenerfassung � 164Festnahme von St�rern � 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug
� 166Beweisantr�ge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen � 167Weitere Verf�gung der Staatsanwaltschaft � 168Protokoll �ber richterliche Untersuchungs-
handlungen
� 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen � 168bProtokoll �ber ermittlungs-
beh�rdliche Untersuchungs-
handlungen
� 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen � 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins � 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten
� 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes � 169aVermerk �ber den Abschluss der Ermittlungen � 170Entscheidung �ber eine Anklageerhebung � 171Einstellungsbescheid � 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren
� 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung � 174Verwerfung des Antrags � 175Anordnung der Anklageerhebung � 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller � 177Kosten
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Redaktionelle Querverweise zu � 163 StPO:

    Abgabenordnung (AO)�
      Straf- und Bu�geldvorschriften, Straf- und Bu�geldverfahren
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            IV. Steuer- und Zollfahndung
              � 404 (Steuer- und Zollfahndung)
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